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Achtung Hochstapler! Am 26. April kommt der Dokumentarfilm
'Die Hochstapler'
des zweifachen Grimmepreisträgers Alexander Adolph bundesweit in die Kinos

AG Bochum:
Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung

BGH-Urteil:
Foren-Betreiber müssen beleidigende Beiträge löschen

 

 

 

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Nachrichtensplitter - für Sie gelesen
Interntet - PC - Sicherheit - Virus - Spam
Pfeil rechts.gif Presse - Archiv 01. - 12.2007
03.12.07 Die STIFTUNG WARENTEST warnt vor SPAM-Mails mit dubiosen Geldversprechen

'Testen Sie jetzt und sichern Sie sich eines der begehrten Honorare von mindestens 300 Euro', heißt es dort im Namen der 'Stiftung Warenfest'.

Die STIFTUNG WARENTEST hat mit diesen E-Mails nichts zu tun und rät dringend davon ab, auf solche E-Mails zu klicken.

Details hier: http://www.test.de/themen/computer-telefon/meldung/-STIFTUNGWARENTEST-warnt/1607637/1607637/

Quelle: Stiftung Warentest

02.12.07 Spion statt Schutz

Online-Kriminelle platzieren derzeit Werbung auf hoch frequentierten Webseiten, die Nutzer auf manipulierte Webauftritte locken sollen. Dies meldet das IT-Sicherheitsunternehmen Secure Works [http://www.secureworks.com].

Klickt ein Nutzer auf die Werbung, wird er zu der praeparierten Webseite weiter geleitet. Dort erscheint dann ein Pop-up-Fenster mit der Nachricht, sein Computer sei mit Schaedlingen infiziert. Um diese zu beseitigen, solle man das angebotene Anti-Spy-Programm herunterladen - zu einem Preis zwischen 19,95 und 79,95 US-Dollar. Nach Eingabe der Kreditkarteninformation wird jedoch keine Anti-Spyware auf dem Computer installiert, sondern ein Trojanisches Pferd. Dieses spaeht beispielsweise private Daten aus oder ermoeglicht dem Angreifer, die Kontrolle ueber das System zu uebernehmen. Nutzer sollten generell beim Klicken auf Werbung oder Links im Internet vorsichtig sein und prinzipiell keine Software von nicht vertrauenswuerdigen Webseiten herunterladen.

Quelle: http://www.buerger-cert.de

02.12.07 Vorsicht, falsches Update!

Ueber eine besonders dreiste Masche von Online-Betruegern berichtet das IT-Sicherheitsunternehmen Panda Security [http://www.panda-software.de/index.htm].

Denn derzeit kursieren gefaelschte Microsoft-Mails mit einem vermeintlichen Sicherheitspatch im Netz. In der perfekt aufgemachten Mail wird vor einer real existierenden Sicherheitsluecke gewarnt. Man solle dem angegebenen Link folgen, um ein Update zu installieren, das die Luecke schliesst. Kommt man der Aufforderung nach, wird man zu einer gefaelschten Microsoft-Seite gefuehrt - die ebenfalls taeuschend echt wirkt. Das Kuriose: Bei dem dort angebotenen Update handelt es sich zwar um einen echten Microsoft Patch, der die Schwachstelle beseitigt - zusaetzlich wird jedoch Schadcode in das System geschleust. Dadurch ist es Angreifern moeglich, weitere Schadsoftware nachzuladen oder Zugriff auf den Computer zu erhalten. Empfaenger sollten dem Link nicht folgen und keinesfalls die angebotene Datei installieren. Updates von Microsoft sollten Sie grundsaetzlich nur ueber das automatische Microsoft-Update oder ueber die Microsoft-Webseite beziehen.

Quelle: http://www.buerger-cert.de

09.2007 Teure Abmahn-Fallen beim Internetauftritt vermeiden

Eine eigene Internetpräsenz gehört heute selbst für kleinere Unternehmen zum guten Ton. Wer im Netz nicht zu finden ist, dem entgehen wichtige Kundenkontakte. So schnell, wie sich die entsprechenden Seiten erstellen lassen, schleichen sich aber auch Fehler ein. Und dann ist die erste Reaktion kein Auftrag sondern die Abmahnung eines Mitbewerbers. 'Es gibt unheimlich viele Möglichkeiten, die Rechte Dritter zu verletzen', warnt Christine Heymann, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „deswegen sollte die eigene Homepage sehr gut überlegt und im Voraus rechtlich geprüft sein.'

Die erste Falle zeigt sich bei der Domainbezeichnung oder bei der Überschrift des Internetauftritts. Hier kann es schnell Kollisionen mit fremden Marken, Firmennamen oder auch Buch- oder Filmtiteln geben. 'Nur, weil man die Produkte einer Firma vertreibt, heißt das nicht, dass man deren Markenbezeichnungen einfach in einer Domain oder Überschrift verwenden darf', erläutert Heymann. Am unverfänglichsten sei der eigene Name in Kombination mit dem Firmenzusatz und eventuell noch der Stadt, in der man tätig sei. Allen, die auf der sicheren Seite sein möchten, rät Heymann, vorab eine Markenrecherche durchführen zu lassen. Kritisch sei es auch, sich Eigenschaften wie 'schnellster', 'billigster' etc. zuzuschreiben, wenn sie im Ernstfall nicht bewiesen werden könnten.

Als tückisch kann sich auch die Kooperation mit einem Webdesigner erweisen. Sind die Rechte hier nicht klar geregelt, kann der Designer Veränderungen des Designs untersagen und sich den Auftraggeber auf ewig als Kunden sichern, will dieser nicht den kompletten Auftritt verwerfen. 'Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, in dem das Nutzungsrecht am Design unbefristet und unbeschränkt eingeräumt wird', empfiehlt Urheberrechtsexpertin Heymann, 'und dass der Unternehmer auch das Recht erhält, das Layout selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten. 'Ferner empfiehlt es sich, Softwarelizenzen, die für die Gestaltung der Seite notwendig sind, sofort auf den eigenen Namen und nicht auf den des Webdesigners anzumelden.

Die dritte große Falle sind die Inhalte. An Texten, die Mitarbeiter während der Arbeitszeit für die Webseite erstellen, erwirbt der Unternehmer in der Regel die notwendigen Nutzungsrechte. Der guten Ordnung halber sollte er sich dies noch einmal schriftlich bestätigen lassen. Wer fremde Texte nutzt, muss allerdings eine Nutzungslizenz erwerben, die sich konkret auf die Veröffentlichung des Textes auf der Homepage bezieht. Auch Presseartikel, in denen über das eigene Unternehmen berichtet wird, unterliegen einer solchen Lizenzpflicht. Für Fotos gilt ähnliches wie für Texte, wobei zusätzlich darauf zu achten ist, dass abgebildete Personen mit der Veröffentlichung ihres Bildes speziell auf dieser Homepage einverstanden sein müssen. 'Niemand braucht sich aufdrängen zu lassen, für andere Werbung zu machen', warnt Heymann. 'Hier ist man nur sicher, wenn man das ausdrückliche, am besten schriftliche Einverständnis der erkennbar abgebildeten Personen vorher einholt.'

Urheberrechtsschutz besteht auch für Grafiken und Kartenausschnitte, wobei es sogar relativ einfache Zeichnungen sein können. Solche einzuscannen und dann zu veröffentlichen, ist äußerst riskant, denn die Verlage und Hersteller verfügen häufig über Suchmechanismen, mit denen sie nach illegalen Veröffentlichungen fahnden, um ihre Rechte geltend machen zu können. 'Da hilft es auch nicht, anzugeben, aus welcher Quelle der Ausschnitt stammt', betont Heyman, 'denn ein solcher Hinweis ist zwar vorgeschrieben, ersetzt jedoch nicht die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers zu dieser Art der Publikation.' Und die wird meist nur entgeltlich erteilt.;

Vorsicht ist auch beim Einblenden der Logos von Partnerfirmen oder von Markenzeichen geboten, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht vorliegt. Unkritisch ist nur die textliche Information über eine solche Kooperation.

Unverzichtbar: das Impressum. 'Dies ist eine Unterseite, die von der Hauptseite her leicht aufzufinden sein muss und auf der alle wesentlichen Angaben zum Betreiber der Webseite enthalten sein müssen', erläutert Heymann. Dies sind: Firmenname mit vollem Gesellschaftszusatz, die vertretungsberechtigten Personen mit vollem Namen, die vollständige Anschrift inklusive der E-Mail-Adresse sowie ggf. Handelsregisternummer und Registergericht sowie die Angabe berufsspezifischer Aufsichtsbehörden. Alle weiteren Infos zu Datenschutz etc. sind nett, rechtlich jedoch nicht zwingend erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung FPS Fritze Paul Seelig, Rechtsanwälte   www.fps-law.de

08.2007 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mahnen Begriffe wie
"PC-Gebühr" oder "GEZ-Abmeldung" ab

Die Gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat die Wissensplattform akademie.de über die Rechtsabteilung der GEZ abgemahnt: akademie.de soll sich dazu verpflichten, über 20 'nicht existente' bzw. 'falsche' Begriffe wie 'GEZ-Gebühren', 'PC-Gebühr', 'Gebührenfahnder', 'GEZ-Anmeldung' oder 'GEZ-Abmeldung' nie wieder zu verwenden.

Bei den von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Zensur gestellten Begriffen handelt es sich um - wenigstens im Internet - umgangssprachlich geläufige Wortbildungen zum Thema Rundfunkgebühren. Laut Google-Sucherergebnis vom 23. August 2007 finden sich im deutschsprachigen Internet allein die Verbotsbegriffe "PC-Gebühr(en)" auf 37.100 (31.900) Webseiten und die angeblich nicht existente(n) "GEZ-Gebühr(en)" auf 99.500 (225.000) Webseiten.

Potentiell können weitere Abmahnungen zur Unterlassung "nicht existenter" oder "falscher" Begriffe auf Webseiten viele tausend weiterer Firmen, Webpublisher, Institutionen oder Privatpersonen treffen, da diese ebenfalls die von der GEZ inzwischen abgemahnte Begriffe im Internet oder in Webforen verwenden.

Wegen des allgemeinen öffentlichen Interesses veröffentlicht akademie.de Teile der Original-Abmahnung der Rundfunkanstalten zu Dokumentationszwecken (siehe www.akademie.de/direkt?pid=46420 ).

Nach Umschreiben der verbotenen Begriffe auf den Webseiten in abmahnsicherere "richtige" Begriffe dürfte man bei Suchabfragen in deutscher Normalsprache den jeweils korrigierten Text kaum noch als Internet-Suchergebnis finden können.

Webmaster aufgepasst: hier finden Sie eine kleine Auflistung
1.) Falsche Einzelbegriffe
2.) Nicht auf die GEZ bezogene falsche Begriffe
http://www.akademie.de/private-finanzen/sparen-altersvorsorge-vermoegensbildung/tipps/sparen-vermoegen-altersvorsorge/gez-abmahnung/index.html

Quelle:  Pressemeldung akademie.de

19.08.07 Keine Abmahnung wegen fehlender Angaben in Geschäftsbriefen

Nach einem Urteil des OLG Brandenburg stellen unvollstaendige Pflichtangaben in Geschaeftsbriefen und damit wohl auch in E-Mails allein keinen abmahnfaehigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Seit Anfang dieses Jahres müssen Unternehmen auch ihre geschaeftliche E-Mail mit umfangreichen Angaben aus dem Handelregister versehen. Sind diese Angaben unvollstaendig, droht die Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten. Mit einem neuen Urteil hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg die Abmahnpraxis nun jedoch erschwert. Gegenstand der Berufungsklage war ein Fall, bei dem ein Unternehmen der Baubranche Geschaeftsbriefe verschickt hatte, in denen zwar der Name der Firma, die Anschrift und auch Telefonnummer angegeben waren, nicht jedoch der Name der Firmeninhabers. Daraufhin mahnte ein Konkurrent den Firmeninhaber ab, der die verlangte Unterlassungserklärung auch abgab, jedoch die Zahlung der Anwaltskosten in Hoehe von ca. 860 EUR verweigerte.

Daraufhin verklagte der Abmahner das Unternehmen und bekam zunaechst auch vom Landgericht Potsdam Recht. Dieses Urteil wurde nun jedoch vom OLG Brandenburg wieder aufgehoben. Die Richter begruendeten dies damit, dass der Wettbewerb durch dieses Versaeumnis nur unerheblich gestoert werde. Durch die fehlende Angabe des Namens laege zwar eine Pflichtverletzung vor, diese beeinflusse den Wettbewerb jedoch nicht, da die Verbraucher sich bei einem Vertragsabschluss keinen Gedanken ueber die natuerlichen Personen hinter einer Handelsfirma machten. Auch die Moeglichkeiten der Klage gegen das Unternehmen seien durch dieses Versaeumnis nicht eingeschraenkt. Obwohl sich das Urteil auf konventionelle Geschaeftsbriefe bezieht, duerfte es aber auch auf geschaeftliche E-Mails anzuwenden sein.

Az.: 6 U 12/07

Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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19.08.07 Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung

Justizbehörden greifen haeufig auf die IP-Adresse zurück, wenn es um Straftaten in dem Internet geht. Von dem jeweiligen Internetprovider können sie erfahren (vorausgesetzt, der Provider speichert die Daten lange genug), welchem Anschluss die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt vergeben war und wer der Anschlussinhaber ist. Die Kenntnis der IP-Adresse und die daraus folgende Identifizierung des Anschlussinhabers reicht aber nicht als Beweis für die Taeterschaft aus, urteilte nun das Amtsgericht Bochum. Auf einer Internetseite, die zum Gedenken an einen toedlich verunfallten Jugendlichen errichtet wurde, tauchten massive Verunglimpfungen dieser Person auf. Der Betreiber der Internetseite sicherte die IP-Addresse von der aus die Beleidigungen hinterlassen worden waren. Aufgrund der IP-Adresse wurden Name und Adresse des Anschlussinhabers herausgefunden. Da es sich dabei jedoch um einen betagten Mann handelte, wurde dieser als moeglicher Täter ausgeschlossen.

Doch der 23-jährige Sohn des Anschlussinhabers wurde wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB) angeklagt. Auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten konnten keine Spuren entdeckt werden, doch die Staatsanwaltschaft hielt den jungen Mann für den Täter. Das Landgericht Bochum gab jedoch zu bedenken, dass sich beispielsweise ein Dritter von aussen Zugriff auf den WLAN-Router an dem besagten Internetanschluss verschafft oder anderweitig Zugriff auf das Netzwerk gehabt haben koennte. So wäre es auch anderen moeglich gewesen, die Beschimpfungen auf der Internetseite zu hinterlassen. Weil also nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass der 23-jährige die Einträge vorgenommen hat, musste er freigesprochen werden.

Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 - 223/07

Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

16.08.07 Schon ueber 1,7 Millionen Rechner an 'Sturm-Wurm'-Botnetz angeschlossen

Ueber eine fast explosionsartige Ausbreitung des so genannten 'Sturm-Wurms' berichtet das IT-Sicherheitsunternehmen Secure Works [http://www.secureworks.com/].

Nach Angaben der Experten seien schon mehr als 1,7 Millionen Rechner mit dem Schaedling infiziert und somit Teil eines riesigen Botnetzes. Darueber ist es dem Botnetz-Betreiber moeglich, die infizierten Rechner "fernzusteuern" und sie beispielsweise fuer den Spam-Versand zu missbrauchen. Derzeit verbreitet sich der Wurm beispielsweise verstaerkt ueber vermeintliche Grusskarten-Mails oder Mails mit angeblichen Katastrophenmeldungen. Anwender sollten generell darauf achten, keinesfalls E-Mail-Anhaenge zu oeffnen oder enthaltene Links anzuklicken, die aus nicht vertrauenswuerdigen Quellen stammen.

Mehr Infos zu Botnetzen gibt es auf der BSI-FUER-BUERGER-Seite [http://www.bsi-fuer-buerger.de/abzocker/bot_netze.htm]
Quelle:  © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

06.07.07 E-Mails mit angeblicher PayPal E-Tan Software enthalten Trojaner

Betrueger versuchen Anwender mit Hilfe einer gefaelschten PayPal E-Mail zur Installation eines Schadprogramms zu bewegen.

PayPal ist ein Dienst zur Abwicklung von Finanztransaktionen im Internet, insbesonders bei Bay-Auktionen. Zur Zeit werden E-Mails mit dem Betreff PayPal E-Tan Software Nr.' verbreitet, die im Anhang eine ZIP-Datei enthalten, die angeblich eine 'E-Tan Software' fuer das sichere Banking via PayPal enthaelt. Die Datei im ZIP-Archiv enthaelt jedoch einen Trojaner, der nach der Installation weitere Schadsoftware aus dem Internet auf den Rechner des Benutzers laedt. Zur Zeit ist die Erkennung des Trojaners und der nachgeladenen Schadsoftware durch Anti-Virensoftware noch lueckenhaft.

Oeffnen Sie daher keine E-Mail mit dem Betreff 'PayPal E-Tan Software Nr.' und installieren Sie keine Programme aus nicht vertrauenswuerdigen Quellen.

Mehr Informationen zu Trojanischen Pferden finden Sie auf der BSI-FUER-BUERGER-Seite http://www.bsi-fuer-buerger.de/viren/04_04.htm
Quelle: SICHER o INFORMIERT Extraausgabe vom 06.07.2007

01.06.07 PHONER v2.04  Der PC als clevere ISDN-Telefonzentrale

Quasselstrippen aufgepasst! Mit dem kostenlosen Programm 'Phoner' lässt sich Ihr Computer als ISDN-Telefonzentrale nutzen: Ein paar Mausklicks auf die 'Nummerntastatur' genügen, und Phoner baut eine Verbindung zum gewünschten Gesprächspartner auf; alternativ zum manuellen Tippen der Rufnummer können Sie die Daten auch aus Outlook importieren. Ebenso einfach nehmen Sie eingehende Gespräche entgegen, wobei Ihnen Phoner (sofern möglich) die Rufnummern der jeweiligen Anrufer anzeigt; sind Sie mal nicht zu erreichen? Kein Problem: Der integrierte Anrufbeantworter zeichnet die Nachrichten auf. Enthalten ist weiterhin eine Möglichkeit zur Fernabfrage des Anrufbeantworters und zum Verfassen individueller Ansagetexte (je nach Anrufer oder Teilnehmernummer (MSN)). Komplettiert wird Ihr PC-Telefon mit vielen bekannten ISDN-Funktionen wie Makeln, Rufumleitung und Dreierkonferenz, einer Möglichkeit, Gespräche mitzuschneiden und einem SMS-Modul, mit dem Sie kinderleicht Kurznachrichten versenden. Für den Einsatz werden eine ISDN-Karte, ein Headset oder Mikrofon und Soundkarte benötigt.
Weitere Informationen und downloard hier: http://www.computerbild.de
Quelle: Computerbild online

11.04.07 Werbe-eMails nach geplatztem Geschäft nicht erlaubt

Niemand darf unerwünschte Werbe-eMails erhalten müssen. Der Empfänger muss dem Erhalt vorher zugestimmt haben oder er muss mit dem Versender ein geschäftliches Verhältnis haben.

Ist das nicht der Fall, kann der Empfänger gegen den vorgehen, der ihm ungefragt Werbung schickt. Gerichtsurteile betreffend unerwünschte Werbe-eMails, dem sogenannten Spam gibt es inzwischen viele. Nun ist eines hinzugekommen, dass dem Beklagten klarmachte, wie das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zu definieren ist. Ein potenzieller Kunde holte bei einem Unternehmen über ein Online-Kontaktformular ein Angebot bezüglich einer Filteranlage ein. Die beiden Seiten telefonierten daraufhin noch einige Male miteinander, das Geschäft kam aber nicht zustande und der Kontakt wurde abgebrochen. Etwa ein halbes Jahr später schrieb das Unternehmen den ehemaligen Interessenten an und warb darin für Wasserfilter. Auch eine zweite, betriebsbezogene eMail wurde verschickt. Der Empfänger fühlte sich anscheinend belästigt und schickte dem Unternehmen eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift. Darin machte er auch Abmahngebühren in Höhe von rund 650,- € geltend. Die Unterlassungserklärung wurde unterschrieben, die geforderten Gebühren jedoch nicht bezahlt.

Der ehemalige Interessent verklagte das Unternehmen. Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Kläger Recht. Nach dem anfänglichen Kaufinteresse war der Kontakt gänzlich abgebrochen worden und ein Geschäft nie zustande gekommen. Die späteren eMails hatten keinen Bezug zu dem ursprünglich initiierten Geschäft und der Interessent habe auch nicht damit rechnen müssen, weitere Werbung oder Selbstdarstellungen von dem Unternehmen zu erhalten. Der Kläger sei niemals Kunde des Unternehmens geworden und das habe kein Recht gehabt, die Daten des ehemaligen Interessenten für Werbezwecke zu benutzen. Ein Verbraucher müsse nach einer schlichten Kaufanfrage und selbst nach gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht mehr mit Folgewerbung rechnen, erklärte das Gericht wörtlich.
Az.: 220 C 170/06

11.04.07 WINFAQ v7.1 - Nachschlagewerk für alle Windows-Versionen

Bei der Arbeit mit Windows tauchen für Einsteiger und Fortgeschrittene immer wieder Fragen und Probleme auf. Damit Sie in solchen Fällen nicht in dicken Handbüchern blättern müssen, sollten Sie zu "WinFAQ" greifen. Das im Windows-Hilfe- Format aufgebaute Nachschlagewerk hält zu allen wichtigen Fragen rund um Windows 95/98, Windows Me, Windows NT, Windows 2000, Windows 2003 und Windows XP ausführliche Antworten (über 2100 Tipps) bereit. Davon sollen über 1000 Tipps auch unter Windows Vista funktionieren. Die Palette der Themen reicht von Infos über Installation und Arbeitsoberfläche bis zu Tipps zu Explorer, Internet-Konfiguration und Registrierdatenbank.

Der Vorteil gegenüber klassischen Büchern ist die Suchfunktion, mit der Sie blitzschnell die gewünschten Informationen aufspüren. Die Tatsache, dass WinFAQ kostenlos angeboten wird, sollte schließlich das letzte Argument sein, das Sie dazu veranlasst, den digitalen Berater zu konsultieren.  zur Webseite

Quelle: Computerbild

05.04.07 Telekom soll VDSL-Netz für Mitbewerber öffnen

Die Bundesnetzagentur will die Deutsche Telekom dazu verpflichten, das neue Hochgeschwindigkeits-Datennetz VDSL auch für die Konkurrenz zu öffnen. Das Netz wird derzeit von der Telekom aufgebaut, hierfür werden auch neue Glasfaserkabel verlegt. Mitbewerber sollen nun die Leitungen mitnutzen beziehungsweise in den Kabelröhren eigene VDSL-Netze installieren dürfen. Die Forderungen der Bundesnetzagentur stoßen seitens der Telekom natürlich auf Ablehnung, während Konkurrenten den Vorschlag begrüßen.
Auch die EU hatte vor kurzem eine Öffnung des VDSL-Netzes gefordert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Quelle: Computerbild

05.04.07 Google Maps: Benutzerdefinierte Landkarten erstellen

Der Landkartendienst "Google Maps" bietet ab sofort auch die Möglichkeit zum Erstellen eigener Pläne an. Das ist zum Beispiel dann praktisch, wenn man für Freunde eine Karte mit persönlich ausgewählten Sehenswürdigkeiten erzeugen möchte. Die Einträge lassen sich mit Kommentaren sowie Fotos und Videos versehen. Wer mag, kann die Karte anschließend auch in den Online-Atlas "Google Earth" laden, wo sie in die Satellitenbilder integriert wird. Für die Nutzung des neuen Dienstes muss man sich als Nutzer (kostenlos) registrieren.
Quelle: Computerbild

02.04.07 EMI verzichtet auf Kopierschutz bei Musik aus dem Internet

Die Firma EMI wird zukünftig Musik und Videos auch ohne Kopierschutz (DRM) vertreiben, zunächst exklusiv im Online-Plattenladen 'iTunes Store' von Apple. Das hat das Unternehmen auf einer Pressekonferenz bekannt gegeben. Wer will, soll in Kürze die Wahl zwischen einer geschützten und einer ungeschützten Version haben. Ohne Kopierschutz werden die Songs allerdings zirka 30 Cent teurer sein.
Quelle: Computerbild

27.03.07 BGH-Urteil: Foren-Betreiber müssen beleidigende Beiträge löschen

Der Bundesgerichtshof hat ein für Internet-Foren wichtiges Grundsatzurteil gefaellt. Der Betreiber eines Forums muss demnach beleidigende Beitraege umgehend loeschen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er von einem durch den Forenbeitrag Geschaedigten verklagt werden. Geklagt hatte ein Verein gegen Kinderpornographie, der in einem Online-Forum beschuldigt wurde, lediglich eine Tarnung für die Verbreitung von entsprechenden Inhalten zu sein.

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 39/2007
Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./.
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05
Karlsruhe, den 27. März 2007

Quelle: Computerbild   Link zur Pressemitteilung

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25.03.07 Wieder gefälschte 1&1- und Telekom-Rechnungen im Umlauf!

Die Fälschungen enthalten einen virusartigen Code im Anhang. Es wird dringend davor gewarnt, die im Anhang dieser Mails befindliche Datei zu öffnen. Löschen Sie die Mails sofort.

25.03.07 Infos zum neunen Telemediengesetz

Im Maerz trat das neue Telemediengesetz in Kraft. Es ersetzt gleich drei bisherige Vorschriften und regelt unter anderem, welche Pflichtangaben man auf seiner Internet-Seite machen muss oder was für Strafen für das Versenden von unerwünschten Werbe-Mails ('Spam') drohen. Eine Hamburger Anwaltskanzlei hat die wichtigsten Punkte des umstrittenen Telemediengesetzes zusammengefasst und stellt diese in Form eines kostenlosen Podcasts vor.
http://www.law-podcasting.de/  • externer Link
Quelle: Computerbild

25.03.07 Proxomitron: Flexibler Internet-Wächter für fortgeschrittene Anwender

Mit dem frei einstellbaren, kotenlosen Filterprogramm'Proxomitron' koennen Sie die Anzeige lästiger Popup-Fenster und Werbebanner ebenso unterbinden wie das Veraendern von Fenstergroeßen oder das Speichern von Cookies. Über eine Vielzahl von Filtern legen Sie explizit fest, was von Ihrem Computer ins Internet uebertragen werden darf, was auf Internet-Seiten angezeigt wird, welche Cookies Sie akzeptieren oder welche Seiten Sie ueberhaupt nicht angezeigt bekommen moechten.   http://www.buerschgens.de/Prox/  • externer Link
Quelle: Computerbild

06.02.07 Heute ist der 'Safer Internet Day'

Heute ist der Spionage-Mails, Trojaner, Viren: Im Internet lauern viele Gefahren. Der von der EU geförderte 'Safer Internet Day' (SID) soll alle Bürger ermutigen, sich mehr für die Sicherheit im internationalen Datenverkehr einzusetzen. Auf dieser Online-Seite gibt´s viele interessante Infos zum SID, der heute begangen wird.   http://www.klicksafe.de/sid/  • externer Link
Quelle: Computerbild

31.01.07 McAfee Rootkit Detective: Gratis-Programm stöbert PC-Schädlinge auf

Mit so genannten "Rootkits" lassen sich Computerviren und Schnüffelprogramme im Betriebssystem verstecken, wo sie fortan etwa sensible Daten ausspionieren und heimlich versenden. Der PC-Nutzer bekommt von der Arbeit dieser Schädlinge meist überhaupt nichts mit. Leider tun sich Virenschutzprogramme mit dem Aufspüren von Rootkits schwer. Die Firma McAfee hat deshalb mit dem 'Rootkit Detective' ein Gratis-Programm (zunächst als Vorab-Version) veröffentlicht, mit dessen Hilfe man die Schädlinge wirksam bekämpfen können soll. Download unter McafeeRootkitDetective.zip  • externer Link
Quelle: Computerbild

 

 

15.01.07 Gefaelschte GEZ-Rechnung verbreitet Trojanisches Pferd per E-Mail
Vorsicht Falle

Aus gegebenem Anlass warnt das Buerger-CERT vor gefaelschten Rechnungen mit schaedlicher Dateianlage. Betrueger verschicken derzeit massenweise gefaelschte GEZ-Rechnungen per E-Mail. In dem ZIP-Anhang der E-Mail befindet sich eine als PDF-Datei getarnte ausfuehrbare Datei. Fuehrt der Anwender diese aus, installiert sich ein Trojanisches Pferd auf dem Rechner. Im Text der E-Mail, die durch Schreibfehler auffaellt, wird der Empfaenger zur Ueberweisung von 445,99 Euro aufgefordert. Das Zustandekommen dieser aussergewoehnlich hohen Summe wird damit erklaert, dass die Rechnung einen 'Zuschlag beinhaltet, der durch das nicht rechtzeigige Anmelden des Internetverbindung entstanden ist'. Das Perfide: Seit dem 01.01.2007 gibt es tatsaechlich eine neue Regelung, die besagt, dass "neuartige Rundfunkgeraete" ab sofort gebuehrenpflichtig sind. Jedoch muessen Privathaushalte, die bereits ein Radio angemeldet haben, keine weiteren Gebuehren zahlen und Ihre PCs oder Handys auch nicht speziell anmelden.

Das Buerger-CERT raet, sich nicht durch die Angabe hoher Rechnungsbetraege dazu verleiten zu lassen, verdaechtige Anhaenge von E-Mails unbedacht zu oeffnen. Im Zweifelsfall kann eine Rueckfrage beim Absender hilfreich sein. Zudem sollten Nutzer ihre Anti-Viren-Software stets auf dem aktuellen Stand halten.

Weitere Informationen zu Trojanischen Pferden erhalten Sie unter http://www.bsi-fuer-buerger.de/viren/04_04.htm  • externer Link
Quelle: bsi-fuer-burger Extraausgabe vom 15.01.2007


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