Online-Kriminelle platzieren derzeit Werbung auf hoch frequentierten
Webseiten, die Nutzer auf manipulierte Webauftritte locken sollen. Dies meldet das IT-Sicherheitsunternehmen Secure Works
[http://www.secureworks.com].
Klickt ein Nutzer auf die Werbung, wird er zu der praeparierten Webseite weiter geleitet. Dort erscheint dann ein Pop-up-Fenster
mit der Nachricht, sein Computer sei mit Schaedlingen infiziert. Um diese zu beseitigen, solle man das angebotene
Anti-Spy-Programm herunterladen - zu einem Preis zwischen 19,95 und 79,95 US-Dollar. Nach Eingabe der Kreditkarteninformation wird jedoch
keine Anti-Spyware auf dem Computer installiert, sondern ein Trojanisches Pferd. Dieses spaeht beispielsweise private Daten aus oder
ermoeglicht dem Angreifer, die Kontrolle ueber das System zu uebernehmen. Nutzer sollten generell beim Klicken auf Werbung oder Links
im Internet vorsichtig sein und prinzipiell keine Software von nicht vertrauenswuerdigen Webseiten herunterladen.
Denn derzeit kursieren gefaelschte Microsoft-Mails mit einem vermeintlichen Sicherheitspatch im
Netz. In der perfekt aufgemachten Mail wird vor einer real existierenden
Sicherheitsluecke gewarnt. Man solle dem angegebenen Link folgen, um ein
Update zu installieren, das die Luecke schliesst. Kommt man der
Aufforderung nach, wird man zu einer gefaelschten Microsoft-Seite
gefuehrt - die ebenfalls taeuschend echt wirkt. Das Kuriose: Bei dem
dort angebotenen Update handelt es sich zwar um einen echten Microsoft
Patch, der die Schwachstelle beseitigt - zusaetzlich wird jedoch
Schadcode in das System geschleust. Dadurch ist es Angreifern moeglich,
weitere Schadsoftware nachzuladen oder Zugriff auf den Computer zu
erhalten. Empfaenger sollten dem Link nicht folgen und keinesfalls die
angebotene Datei installieren. Updates von Microsoft sollten Sie
grundsaetzlich nur ueber das automatische Microsoft-Update oder ueber
die Microsoft-Webseite beziehen.
Quelle: http://www.buerger-cert.de
09.2007
Teure Abmahn-Fallen beim Internetauftritt vermeiden
Eine eigene Internetpräsenz gehört heute selbst für kleinere Unternehmen zum guten Ton. Wer
im Netz nicht zu finden ist, dem entgehen wichtige Kundenkontakte. So schnell, wie sich die entsprechenden Seiten erstellen
lassen, schleichen sich aber auch Fehler ein. Und dann ist die erste Reaktion kein Auftrag sondern die Abmahnung eines
Mitbewerbers. 'Es gibt unheimlich viele Möglichkeiten, die Rechte Dritter zu verletzen', warnt Christine Heymann,
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „deswegen sollte die eigene Homepage sehr gut überlegt und im Voraus rechtlich geprüft sein.'
Die erste Falle zeigt sich bei der Domainbezeichnung oder bei der Überschrift des Internetauftritts.
Hier kann es schnell Kollisionen mit fremden Marken, Firmennamen oder auch Buch- oder Filmtiteln geben. 'Nur, weil man die Produkte
einer Firma vertreibt, heißt das nicht, dass man deren Markenbezeichnungen einfach in einer Domain oder Überschrift verwenden darf',
erläutert Heymann. Am unverfänglichsten sei der eigene Name in Kombination mit dem Firmenzusatz und eventuell noch der Stadt,
in der man tätig sei. Allen, die auf der sicheren Seite sein möchten, rät Heymann, vorab eine Markenrecherche durchführen zu
lassen. Kritisch sei es auch, sich Eigenschaften wie 'schnellster', 'billigster' etc. zuzuschreiben, wenn sie im Ernstfall nicht bewiesen werden könnten.
Als tückisch kann sich auch die Kooperation mit einem Webdesigner erweisen. Sind die Rechte hier
nicht klar geregelt, kann der Designer Veränderungen des Designs untersagen und sich den Auftraggeber auf ewig als Kunden sichern,
will dieser nicht den kompletten Auftritt verwerfen. 'Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass es einen schriftlichen
Vertrag gibt, in dem das Nutzungsrecht am Design unbefristet und unbeschränkt eingeräumt wird', empfiehlt Urheberrechtsexpertin
Heymann, 'und dass der Unternehmer auch das Recht erhält, das Layout selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten.
'Ferner empfiehlt es sich, Softwarelizenzen, die für die Gestaltung der Seite notwendig sind, sofort auf den eigenen Namen und
nicht auf den des Webdesigners anzumelden.
Die dritte große Falle sind die Inhalte. An Texten, die Mitarbeiter während der Arbeitszeit
für die Webseite erstellen, erwirbt der Unternehmer in der Regel die notwendigen Nutzungsrechte. Der guten Ordnung halber sollte
er sich dies noch einmal schriftlich bestätigen lassen. Wer fremde Texte nutzt, muss allerdings eine Nutzungslizenz erwerben,
die sich konkret auf die Veröffentlichung des Textes auf der Homepage bezieht. Auch Presseartikel, in denen über das eigene
Unternehmen berichtet wird, unterliegen einer solchen Lizenzpflicht. Für Fotos gilt ähnliches wie für Texte, wobei zusätzlich
darauf zu achten ist, dass abgebildete Personen mit der Veröffentlichung ihres Bildes speziell auf dieser Homepage einverstanden
sein müssen. 'Niemand braucht sich aufdrängen zu lassen, für andere Werbung zu machen', warnt Heymann. 'Hier ist man nur sicher,
wenn man das ausdrückliche, am besten schriftliche Einverständnis der erkennbar abgebildeten Personen vorher einholt.'
Urheberrechtsschutz besteht auch für Grafiken und Kartenausschnitte, wobei es sogar relativ einfache Zeichnungen sein können.
Solche einzuscannen und dann zu veröffentlichen, ist äußerst riskant, denn die Verlage und Hersteller verfügen häufig über
Suchmechanismen, mit denen sie nach illegalen Veröffentlichungen fahnden, um ihre Rechte geltend machen zu können. 'Da hilft es
auch nicht, anzugeben, aus welcher Quelle der Ausschnitt stammt', betont Heyman, 'denn ein solcher Hinweis ist zwar
vorgeschrieben, ersetzt jedoch nicht die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers zu dieser Art der Publikation.' Und die wird meist nur entgeltlich erteilt.;
Vorsicht ist auch beim Einblenden der Logos von Partnerfirmen oder von Markenzeichen geboten,
wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht vorliegt. Unkritisch ist nur die textliche Information über eine solche Kooperation.
Unverzichtbar: das Impressum. 'Dies ist eine Unterseite, die von der Hauptseite her leicht
aufzufinden sein muss und auf der alle wesentlichen Angaben zum Betreiber der Webseite enthalten sein müssen', erläutert Heymann.
Dies sind: Firmenname mit vollem Gesellschaftszusatz, die vertretungsberechtigten Personen mit vollem Namen, die vollständige
Anschrift inklusive der E-Mail-Adresse sowie ggf. Handelsregisternummer und Registergericht sowie die Angabe berufsspezifischer
Aufsichtsbehörden. Alle weiteren Infos zu Datenschutz etc. sind nett, rechtlich jedoch nicht zwingend erforderlich.
Quelle: Pressemitteilung FPS Fritze Paul Seelig, Rechtsanwälte www.fps-law.de
08.2007
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mahnen Begriffe wie "PC-Gebühr" oder "GEZ-Abmeldung" ab
Die Gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat die Wissensplattform akademie.de über die
Rechtsabteilung der GEZ abgemahnt: akademie.de soll sich dazu verpflichten, über 20 'nicht existente' bzw. 'falsche' Begriffe
wie 'GEZ-Gebühren', 'PC-Gebühr', 'Gebührenfahnder', 'GEZ-Anmeldung' oder 'GEZ-Abmeldung' nie wieder zu verwenden.
Bei den von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Zensur gestellten Begriffen handelt es sich um
- wenigstens im Internet - umgangssprachlich geläufige Wortbildungen zum Thema Rundfunkgebühren. Laut Google-Sucherergebnis vom 23.
August 2007 finden sich im deutschsprachigen Internet allein die Verbotsbegriffe "PC-Gebühr(en)" auf 37.100 (31.900) Webseiten
und die angeblich nicht existente(n) "GEZ-Gebühr(en)" auf 99.500 (225.000) Webseiten.
Potentiell können weitere Abmahnungen zur Unterlassung "nicht existenter" oder "falscher" Begriffe auf Webseiten viele tausend
weiterer Firmen, Webpublisher, Institutionen oder Privatpersonen treffen, da diese ebenfalls die von der GEZ inzwischen abgemahnte
Begriffe im Internet oder in Webforen verwenden.
Wegen des allgemeinen öffentlichen Interesses veröffentlicht akademie.de Teile der Original-Abmahnung der Rundfunkanstalten zu
Dokumentationszwecken (siehe www.akademie.de/direkt?pid=46420 ).
Nach Umschreiben der verbotenen Begriffe auf den Webseiten in abmahnsicherere "richtige" Begriffe dürfte man bei Suchabfragen
in deutscher Normalsprache den jeweils korrigierten Text kaum noch als Internet-Suchergebnis finden können.
Keine Abmahnung wegen fehlender Angaben in Geschäftsbriefen
Nach einem Urteil des OLG Brandenburg stellen unvollstaendige Pflichtangaben in Geschaeftsbriefen und damit
wohl auch in E-Mails allein keinen abmahnfaehigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Seit Anfang dieses Jahres müssen
Unternehmen auch ihre geschaeftliche E-Mail mit umfangreichen Angaben aus dem Handelregister versehen. Sind diese Angaben
unvollstaendig, droht die Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten. Mit einem neuen Urteil hat nun das Oberlandesgericht
Brandenburg die Abmahnpraxis nun jedoch erschwert. Gegenstand der Berufungsklage war ein Fall, bei dem ein Unternehmen der
Baubranche Geschaeftsbriefe verschickt hatte, in denen zwar der Name der Firma, die Anschrift und auch Telefonnummer angegeben
waren, nicht jedoch der Name der Firmeninhabers. Daraufhin mahnte ein Konkurrent den Firmeninhaber ab, der die verlangte
Unterlassungserklärung auch abgab, jedoch die Zahlung der Anwaltskosten in Hoehe von ca. 860 EUR verweigerte.
Daraufhin verklagte der Abmahner das Unternehmen und bekam zunaechst auch vom Landgericht Potsdam Recht.
Dieses Urteil wurde nun jedoch vom OLG Brandenburg wieder aufgehoben. Die Richter begruendeten dies damit, dass der Wettbewerb
durch dieses Versaeumnis nur unerheblich gestoert werde. Durch die fehlende Angabe des Namens laege zwar eine Pflichtverletzung
vor, diese beeinflusse den Wettbewerb jedoch nicht, da die Verbraucher sich bei einem Vertragsabschluss keinen Gedanken ueber
die natuerlichen Personen hinter einer Handelsfirma machten. Auch die Moeglichkeiten der Klage gegen das Unternehmen seien
durch dieses Versaeumnis nicht eingeschraenkt. Obwohl sich das Urteil auf konventionelle Geschaeftsbriefe bezieht, duerfte es
aber auch auf geschaeftliche E-Mails anzuwenden sein.
Az.: 6 U 12/07
Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
19.08.07
Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung
Justizbehörden greifen haeufig auf die IP-Adresse zurück, wenn es um Straftaten in dem Internet geht. Von dem
jeweiligen Internetprovider können sie erfahren (vorausgesetzt, der Provider speichert die Daten lange genug), welchem Anschluss
die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt vergeben war und wer der Anschlussinhaber ist. Die Kenntnis der IP-Adresse und die
daraus folgende Identifizierung des Anschlussinhabers reicht aber nicht als Beweis für die Taeterschaft aus, urteilte nun das
Amtsgericht Bochum. Auf einer Internetseite, die zum Gedenken an einen toedlich verunfallten Jugendlichen errichtet wurde,
tauchten massive Verunglimpfungen dieser Person auf. Der Betreiber der Internetseite sicherte die IP-Addresse von der aus die
Beleidigungen hinterlassen worden waren. Aufgrund der IP-Adresse wurden Name und Adresse des Anschlussinhabers herausgefunden.
Da es sich dabei jedoch um einen betagten Mann handelte, wurde dieser als moeglicher Täter ausgeschlossen.
Doch der 23-jährige Sohn des Anschlussinhabers wurde wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB)
angeklagt. Auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten konnten keine Spuren entdeckt werden, doch die Staatsanwaltschaft
hielt den jungen Mann für den Täter. Das Landgericht Bochum gab jedoch zu bedenken, dass sich beispielsweise ein Dritter von
aussen Zugriff auf den WLAN-Router an dem besagten Internetanschluss verschafft oder anderweitig Zugriff auf das Netzwerk gehabt
haben koennte. So wäre es auch anderen moeglich gewesen, die Beschimpfungen auf der Internetseite zu hinterlassen. Weil also
nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass der 23-jährige die Einträge vorgenommen hat, musste er freigesprochen werden.
Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 - 223/07
Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
16.08.07
Schon ueber 1,7 Millionen Rechner an
'Sturm-Wurm'-Botnetz angeschlossen
Ueber eine fast explosionsartige Ausbreitung des so genannten
'Sturm-Wurms' berichtet das IT-Sicherheitsunternehmen Secure Works
[http://www.secureworks.com/].
Nach Angaben der Experten seien schon
mehr als 1,7 Millionen Rechner mit dem Schaedling infiziert und somit
Teil eines riesigen Botnetzes. Darueber ist es dem Botnetz-Betreiber
moeglich, die infizierten Rechner "fernzusteuern" und sie beispielsweise
fuer den Spam-Versand zu missbrauchen. Derzeit verbreitet sich der Wurm
beispielsweise verstaerkt ueber vermeintliche Grusskarten-Mails oder
Mails mit angeblichen Katastrophenmeldungen. Anwender sollten generell
darauf achten, keinesfalls E-Mail-Anhaenge zu oeffnen oder enthaltene
Links anzuklicken, die aus nicht vertrauenswuerdigen Quellen stammen.
E-Mails mit angeblicher PayPal E-Tan Software enthalten Trojaner
Betrueger versuchen Anwender mit Hilfe einer gefaelschten PayPal E-Mail
zur Installation eines Schadprogramms zu bewegen.
PayPal ist ein Dienst zur Abwicklung von Finanztransaktionen im
Internet, insbesonders bei Bay-Auktionen. Zur Zeit werden E-Mails mit
dem Betreff PayPal E-Tan Software Nr.' verbreitet, die im Anhang eine
ZIP-Datei enthalten, die angeblich eine 'E-Tan Software' fuer das
sichere Banking via PayPal enthaelt. Die Datei im ZIP-Archiv enthaelt
jedoch einen Trojaner, der nach der Installation weitere Schadsoftware
aus dem Internet auf den Rechner des Benutzers laedt. Zur Zeit ist die
Erkennung des Trojaners und der nachgeladenen Schadsoftware durch
Anti-Virensoftware noch lueckenhaft.
Oeffnen Sie daher keine E-Mail mit dem Betreff 'PayPal E-Tan Software
Nr.' und installieren Sie keine Programme aus nicht vertrauenswuerdigen
Quellen.
Mehr Informationen zu Trojanischen Pferden finden Sie auf der
BSI-FUER-BUERGER-Seite http://www.bsi-fuer-buerger.de/viren/04_04.htm Quelle: SICHER o INFORMIERT Extraausgabe vom 06.07.2007
01.06.07
PHONER v2.04 Der PC als clevere ISDN-Telefonzentrale
Quasselstrippen aufgepasst! Mit dem kostenlosen Programm 'Phoner' lässt sich Ihr Computer als
ISDN-Telefonzentrale nutzen: Ein paar Mausklicks auf die 'Nummerntastatur' genügen, und Phoner baut eine Verbindung zum
gewünschten Gesprächspartner auf; alternativ zum manuellen Tippen der Rufnummer können Sie die Daten auch aus Outlook importieren.
Ebenso einfach nehmen Sie eingehende Gespräche entgegen, wobei Ihnen Phoner (sofern möglich) die Rufnummern der jeweiligen
Anrufer anzeigt; sind Sie mal nicht zu erreichen? Kein Problem: Der integrierte Anrufbeantworter zeichnet die Nachrichten auf.
Enthalten ist weiterhin eine Möglichkeit zur Fernabfrage des Anrufbeantworters und zum Verfassen individueller Ansagetexte
(je nach Anrufer oder Teilnehmernummer (MSN)). Komplettiert wird Ihr PC-Telefon mit vielen bekannten ISDN-Funktionen wie
Makeln, Rufumleitung und Dreierkonferenz, einer Möglichkeit, Gespräche mitzuschneiden und einem SMS-Modul, mit dem Sie
kinderleicht Kurznachrichten versenden. Für den Einsatz werden eine ISDN-Karte, ein Headset oder Mikrofon und Soundkarte benötigt.
Weitere Informationen und downloard hier: http://www.computerbild.de Quelle: Computerbild online
11.04.07
Werbe-eMails nach geplatztem Geschäft nicht erlaubt
Niemand darf unerwünschte Werbe-eMails erhalten müssen. Der Empfänger muss dem Erhalt vorher zugestimmt haben oder er muss mit dem Versender ein geschäftliches Verhältnis haben.
Ist das nicht der Fall, kann der Empfänger gegen den vorgehen, der ihm ungefragt Werbung schickt. Gerichtsurteile betreffend
unerwünschte Werbe-eMails, dem sogenannten Spam gibt es inzwischen viele. Nun ist eines hinzugekommen, dass dem Beklagten
klarmachte, wie das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zu definieren ist. Ein potenzieller Kunde holte bei einem Unternehmen
über ein Online-Kontaktformular ein Angebot bezüglich einer Filteranlage ein. Die beiden Seiten telefonierten daraufhin noch
einige Male miteinander, das Geschäft kam aber nicht zustande und der Kontakt wurde abgebrochen. Etwa ein halbes Jahr später
schrieb das Unternehmen den ehemaligen Interessenten an und warb darin für Wasserfilter. Auch eine zweite, betriebsbezogene
eMail wurde verschickt. Der Empfänger fühlte sich anscheinend belästigt und schickte dem Unternehmen eine Unterlassungserklärung
zur Unterschrift. Darin machte er auch Abmahngebühren in Höhe von rund 650,- € geltend. Die Unterlassungserklärung wurde
unterschrieben, die geforderten Gebühren jedoch nicht bezahlt.
Der ehemalige Interessent verklagte das Unternehmen. Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Kläger Recht. Nach dem anfänglichen
Kaufinteresse war der Kontakt gänzlich abgebrochen worden und ein Geschäft nie zustande gekommen. Die späteren eMails hatten
keinen Bezug zu dem ursprünglich initiierten Geschäft und der Interessent habe auch nicht damit rechnen müssen, weitere Werbung
oder Selbstdarstellungen von dem Unternehmen zu erhalten. Der Kläger sei niemals Kunde des Unternehmens geworden und das habe
kein Recht gehabt, die Daten des ehemaligen Interessenten für Werbezwecke zu benutzen. Ein Verbraucher müsse nach einer
schlichten Kaufanfrage und selbst nach gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht mehr mit Folgewerbung rechnen, erklärte das Gericht wörtlich.
Az.: 220 C 170/06
11.04.07
WINFAQ v7.1 - Nachschlagewerk für alle Windows-Versionen
Bei der Arbeit mit Windows tauchen für Einsteiger und Fortgeschrittene immer wieder Fragen und Probleme auf.
Damit Sie in solchen Fällen nicht in dicken Handbüchern blättern müssen, sollten Sie zu "WinFAQ" greifen. Das im Windows-Hilfe-
Format aufgebaute Nachschlagewerk hält zu allen wichtigen Fragen rund um Windows 95/98, Windows Me, Windows NT, Windows 2000,
Windows 2003 und Windows XP ausführliche Antworten (über 2100 Tipps) bereit. Davon sollen über 1000 Tipps auch unter Windows
Vista funktionieren. Die Palette der Themen reicht von Infos über Installation und Arbeitsoberfläche bis zu Tipps zu Explorer,
Internet-Konfiguration und Registrierdatenbank.
Der Vorteil gegenüber klassischen Büchern ist die Suchfunktion, mit der Sie blitzschnell die gewünschten Informationen aufspüren.
Die Tatsache, dass WinFAQ kostenlos angeboten wird, sollte schließlich das letzte Argument sein, das Sie dazu veranlasst,
den digitalen Berater zu konsultieren. zur Webseite
Quelle: Computerbild
05.04.07
Telekom soll VDSL-Netz für Mitbewerber öffnen
Die Bundesnetzagentur will die Deutsche Telekom dazu verpflichten, das neue Hochgeschwindigkeits-Datennetz
VDSL auch für die Konkurrenz zu öffnen. Das Netz wird derzeit von der Telekom aufgebaut, hierfür werden auch neue Glasfaserkabel
verlegt. Mitbewerber sollen nun die Leitungen mitnutzen beziehungsweise in den Kabelröhren eigene VDSL-Netze installieren dürfen.
Die Forderungen der Bundesnetzagentur stoßen seitens der Telekom natürlich auf Ablehnung, während Konkurrenten den Vorschlag begrüßen.
Auch die EU hatte vor kurzem eine Öffnung des VDSL-Netzes gefordert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Quelle: Computerbild
05.04.07
Google Maps: Benutzerdefinierte Landkarten erstellen
Der Landkartendienst "Google Maps" bietet ab sofort auch die Möglichkeit zum Erstellen eigener Pläne an.
Das ist zum Beispiel dann praktisch, wenn man für Freunde eine Karte mit persönlich ausgewählten Sehenswürdigkeiten erzeugen möchte.
Die Einträge lassen sich mit Kommentaren sowie Fotos und Videos versehen. Wer mag, kann die Karte anschließend auch in den
Online-Atlas "Google Earth" laden, wo sie in die Satellitenbilder integriert wird. Für die Nutzung des neuen Dienstes muss man
sich als Nutzer (kostenlos) registrieren. Quelle: Computerbild
02.04.07
EMI verzichtet auf Kopierschutz bei Musik aus dem Internet
Die Firma EMI wird zukünftig Musik und Videos auch ohne Kopierschutz (DRM) vertreiben, zunächst exklusiv im
Online-Plattenladen 'iTunes Store' von Apple. Das hat das Unternehmen auf einer Pressekonferenz bekannt gegeben.
Wer will, soll in Kürze die Wahl zwischen einer geschützten und einer ungeschützten Version haben. Ohne Kopierschutz
werden die Songs allerdings zirka 30 Cent teurer sein. Quelle: Computerbild
Der Bundesgerichtshof hat ein für Internet-Foren wichtiges Grundsatzurteil gefaellt. Der Betreiber eines
Forums muss demnach beleidigende Beitraege umgehend loeschen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er von einem durch den
Forenbeitrag Geschaedigten verklagt werden. Geklagt hatte ein Verein gegen Kinderpornographie, der in einem Online-Forum
beschuldigt wurde, lediglich eine Tarnung für die Verbreitung von entsprechenden Inhalten zu sein.
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 39/2007
Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger
Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich
mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von
zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter
einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das
Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den
Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der
Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann,
die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers
eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des
Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen,
unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der
beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat
gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war. Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./.
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05
Karlsruhe, den 27. März 2007
Wieder gefälschte 1&1- und Telekom-Rechnungen im Umlauf!
Die Fälschungen enthalten einen virusartigen Code im Anhang. Es wird dringend davor gewarnt, die im Anhang dieser
Mails befindliche Datei zu öffnen. Löschen Sie die Mails sofort.
25.03.07
Infos zum neunen Telemediengesetz
Im Maerz trat das neue Telemediengesetz in Kraft. Es ersetzt gleich drei bisherige Vorschriften und regelt
unter anderem, welche Pflichtangaben man auf seiner Internet-Seite machen muss oder was für Strafen für das Versenden von
unerwünschten Werbe-Mails ('Spam') drohen. Eine Hamburger Anwaltskanzlei hat die wichtigsten Punkte des umstrittenen
Telemediengesetzes zusammengefasst und stellt diese in Form eines kostenlosen Podcasts vor. http://www.law-podcasting.de/ • externer Link Quelle: Computerbild
25.03.07
Proxomitron: Flexibler Internet-Wächter für fortgeschrittene Anwender
Mit dem frei einstellbaren, kotenlosen Filterprogramm'Proxomitron' koennen Sie die Anzeige lästiger
Popup-Fenster und Werbebanner ebenso unterbinden wie das Veraendern von Fenstergroeßen
oder das Speichern von Cookies. Über eine Vielzahl von Filtern legen Sie explizit fest, was von Ihrem Computer ins Internet
uebertragen werden darf, was auf Internet-Seiten angezeigt wird, welche Cookies Sie akzeptieren oder welche Seiten Sie
ueberhaupt nicht angezeigt bekommen moechten.
http://www.buerschgens.de/Prox/ • externer Link Quelle: Computerbild
06.02.07
Heute ist der 'Safer Internet Day'
Heute ist der Spionage-Mails, Trojaner, Viren: Im Internet lauern viele Gefahren. Der von der EU geförderte
'Safer Internet Day' (SID) soll alle Bürger ermutigen, sich mehr für die Sicherheit im internationalen Datenverkehr einzusetzen.
Auf dieser Online-Seite gibt´s viele interessante Infos zum SID, der heute begangen wird.
http://www.klicksafe.de/sid/ • externer Link Quelle: Computerbild
31.01.07
McAfee Rootkit Detective: Gratis-Programm stöbert PC-Schädlinge auf
Mit so genannten "Rootkits" lassen sich Computerviren und Schnüffelprogramme im Betriebssystem verstecken,
wo sie fortan etwa sensible Daten ausspionieren und heimlich versenden. Der PC-Nutzer bekommt von der Arbeit dieser Schädlinge
meist überhaupt nichts mit. Leider tun sich Virenschutzprogramme mit dem Aufspüren von Rootkits schwer. Die Firma McAfee hat
deshalb mit dem 'Rootkit Detective' ein Gratis-Programm (zunächst als Vorab-Version) veröffentlicht, mit dessen Hilfe man die
Schädlinge wirksam bekämpfen können soll. Download unter
McafeeRootkitDetective.zip • externer Link Quelle: Computerbild
15.01.07
Gefaelschte GEZ-Rechnung verbreitet Trojanisches Pferd per E-Mail
Vorsicht Falle
Aus gegebenem Anlass warnt das Buerger-CERT vor gefaelschten Rechnungen
mit schaedlicher Dateianlage. Betrueger verschicken derzeit massenweise
gefaelschte GEZ-Rechnungen per E-Mail. In dem ZIP-Anhang der E-Mail
befindet sich eine als PDF-Datei getarnte ausfuehrbare Datei. Fuehrt der
Anwender diese aus, installiert sich ein Trojanisches Pferd auf dem
Rechner. Im Text der E-Mail, die durch Schreibfehler auffaellt, wird der
Empfaenger zur Ueberweisung von 445,99 Euro aufgefordert. Das
Zustandekommen dieser aussergewoehnlich hohen Summe wird damit erklaert,
dass die Rechnung einen 'Zuschlag beinhaltet, der durch das nicht
rechtzeigige Anmelden des Internetverbindung entstanden ist'. Das
Perfide: Seit dem 01.01.2007 gibt es tatsaechlich eine neue Regelung,
die besagt, dass "neuartige Rundfunkgeraete" ab sofort
gebuehrenpflichtig sind. Jedoch muessen Privathaushalte, die bereits ein
Radio angemeldet haben, keine weiteren Gebuehren zahlen und Ihre PCs
oder Handys auch nicht speziell anmelden.
Das Buerger-CERT raet, sich nicht durch die Angabe hoher
Rechnungsbetraege dazu verleiten zu lassen, verdaechtige Anhaenge von
E-Mails unbedacht zu oeffnen. Im Zweifelsfall kann eine Rueckfrage beim
Absender hilfreich sein. Zudem sollten Nutzer ihre Anti-Viren-Software
stets auf dem aktuellen Stand halten.