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Achtung Hochstapler! Am 26. April kommt der Dokumentarfilm
'Die Hochstapler'
des zweifachen Grimmepreisträgers Alexander Adolph bundesweit in die Kinos

AG Bochum:
Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung

BGH-Urteil:
Foren-Betreiber müssen beleidigende Beiträge löschen

 

 

 

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01.2008 Domain zu verkaufen

Der kostenlose und private Service für das Transportgewerbe wird aus Zeitgründen dieses Jahr eingestellt.

Die Domain   Fracht-Monitor.de   wird zum Verkauf angeboten.

Quelle: http://fracht-monitor.de

03.12.07 Die STIFTUNG WARENTEST warnt vor SPAM-Mails mit dubiosen Geldversprechen

'Testen Sie jetzt und sichern Sie sich eines der begehrten Honorare von mindestens 300 Euro', heißt es dort im Namen der 'Stiftung Warenfest'.

Die STIFTUNG WARENTEST hat mit diesen E-Mails nichts zu tun und rät dringend davon ab, auf solche E-Mails zu klicken.

Details hier: http://www.test.de/themen/computer-telefon/meldung/-STIFTUNGWARENTEST-warnt/1607637/1607637/

Quelle: Stiftung Warentest

19.08.07 Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung

Justizbehörden greifen haeufig auf die IP-Adresse zurück, wenn es um Straftaten in dem Internet geht. Von dem jeweiligen Internetprovider können sie erfahren (vorausgesetzt, der Provider speichert die Daten lange genug), welchem Anschluss die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt vergeben war und wer der Anschlussinhaber ist. Die Kenntnis der IP-Adresse und die daraus folgende Identifizierung des Anschlussinhabers reicht aber nicht als Beweis für die Taeterschaft aus, urteilte nun das Amtsgericht Bochum. Auf einer Internetseite, die zum Gedenken an einen toedlich verunfallten Jugendlichen errichtet wurde, tauchten massive Verunglimpfungen dieser Person auf. Der Betreiber der Internetseite sicherte die IP-Addresse von der aus die Beleidigungen hinterlassen worden waren. Aufgrund der IP-Adresse wurden Name und Adresse des Anschlussinhabers herausgefunden. Da es sich dabei jedoch um einen betagten Mann handelte, wurde dieser als moeglicher Täter ausgeschlossen.

Doch der 23-jährige Sohn des Anschlussinhabers wurde wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB) angeklagt. Auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten konnten keine Spuren entdeckt werden, doch die Staatsanwaltschaft hielt den jungen Mann für den Täter. Das Landgericht Bochum gab jedoch zu bedenken, dass sich beispielsweise ein Dritter von aussen Zugriff auf den WLAN-Router an dem besagten Internetanschluss verschafft oder anderweitig Zugriff auf das Netzwerk gehabt haben koennte. So wäre es auch anderen moeglich gewesen, die Beschimpfungen auf der Internetseite zu hinterlassen. Weil also nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass der 23-jährige die Einträge vorgenommen hat, musste er freigesprochen werden.

Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 - 223/07

Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

 

 


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