| 19.08.07 |
Kenntnis der IP-Adresse reicht nicht zur Verurteilung
Justizbehörden greifen haeufig auf die IP-Adresse zurück, wenn es um Straftaten in dem Internet geht. Von dem
jeweiligen Internetprovider können sie erfahren (vorausgesetzt, der Provider speichert die Daten lange genug), welchem Anschluss
die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt vergeben war und wer der Anschlussinhaber ist. Die Kenntnis der IP-Adresse und die
daraus folgende Identifizierung des Anschlussinhabers reicht aber nicht als Beweis für die Taeterschaft aus, urteilte nun das
Amtsgericht Bochum. Auf einer Internetseite, die zum Gedenken an einen toedlich verunfallten Jugendlichen errichtet wurde,
tauchten massive Verunglimpfungen dieser Person auf. Der Betreiber der Internetseite sicherte die IP-Addresse von der aus die
Beleidigungen hinterlassen worden waren. Aufgrund der IP-Adresse wurden Name und Adresse des Anschlussinhabers herausgefunden.
Da es sich dabei jedoch um einen betagten Mann handelte, wurde dieser als moeglicher Täter ausgeschlossen.
Doch der 23-jährige Sohn des Anschlussinhabers wurde wegen Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener (§ 189 StGB)
angeklagt. Auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten konnten keine Spuren entdeckt werden, doch die Staatsanwaltschaft
hielt den jungen Mann für den Täter. Das Landgericht Bochum gab jedoch zu bedenken, dass sich beispielsweise ein Dritter von
aussen Zugriff auf den WLAN-Router an dem besagten Internetanschluss verschafft oder anderweitig Zugriff auf das Netzwerk gehabt
haben koennte. So wäre es auch anderen moeglich gewesen, die Beschimpfungen auf der Internetseite zu hinterlassen. Weil also
nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass der 23-jährige die Einträge vorgenommen hat, musste er freigesprochen werden.
Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 - 223/07
Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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